Soweit an Ihren Fahrzeug ohnehin echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die 130% Regelung nicht greift oder nicht von Ihnen in Anspruch genommen wird, erfolgt automatisch eine Abrechnung laut Gutachten . Das bedeutet, dass Ihre Ansprüche mit der Leistung aus Wiederbeschaffunsgwert abzüglich Restwerte befriedigt werden.
Das gilt auch beim Vorliegen eines unechten Totalschadens, soweit Sie keine Reparatur nachweisen. Wie bereits unter den anderen Abrechnungskriterien verdeutlicht, erhalten Sie bei konkreter und nachgewiesener Reparaturausführung immer dann die Reparaturkosten erstattet, wenn kein echter Totalschaden vorliegt oder die 130% Regelung in Anspruch genommen wird.
Eine fiktive Abrechung der Reparaturkosten wie man es aus früheren Zeiten kannte , ist nach der aktuellen BGH Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Ohne konkreten Reparaturnachweis ist grundsätzlich der sogenannte Wiederherstellungsaufwand maßgeblich. Dies sei an einem Zahlenbeispiel erläutert:
| Reparaturkosten inkl. MWSt: |
7000 EUR
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| Wiederbeschaffungswert: |
10000 EUR
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| Restwert: |
5000 EUR
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Wenn Sie sich entschliessen, Ihr Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren zu lassen, werden die nachgewiesen Reparaturkosten erstattet. Wenn Sie "nach Gutachten" fiktiv ohne Reparaturnachweis abrechnen wollen, wird der Wiederherstellungsaufwand zu Grunde gelegt, der sich im Beispiel mit Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu 10000 EUR - 5000 EUR = 5000 EUR ergibt.
Sollte für das verunfallte Fahrzeug nur ein Restwert von z.B. 2500 EUR realisierbar sein, ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, hier 10000 EUR - 2500 EUR = 7500 EUR, wäre dann höher als die kalkulierten Reparaturkosten mit 7000 EUR (ohne MWSt. 5882,35 EUR). Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dann möglich.
Soweit der zuständige Haftpflichtversicherer eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis akzeptiert oder die Abrechung nach den Reparaturkosten günstiger kommt als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis grundsätzlich nur ohne Mehrtwertsteuer erstattet. Aufgrund gesetzlicher Regelungen wird die Mehrwertsteuer nur noch dann ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist. Die Entschädigung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten wird somit um den Mehrwertsteueranteil von 19% reduziert, so dass bei 7000 EUR Reparaturkosten inkl. MWSt. ein Betrag von 5882,35 EUR erstattet wird.
Die Zusammenhänge bei der Abrechung eines Unfallschadens sind nicht einfach. Lesen Sie vorsorglich alles hier nochmals durch, oder nehmen Sie Kontakt mit einem unserer Sachverständigen in Siegen, Olpe oder Attendorn auf.
Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.