Wenn der Sachverständige an Ihrem Fahrzeug einen unechten Totalschaden festgestellt hat und Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren und weiter nutzen möchten, spricht nichts gegen Ihren Wunsch. Wenn Sie z.B. durch eine Reparaturrechnung die Instandsetzung nachweisen, werden die Reparaturkosten durch den Versicherer erstattet.
Jedoch auch, wenn eigentlich echter bzw. wirtschaftlicher Totalschaden an Ihrem Fahrzeug vorliegt, haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Chance Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn Sie eine Weiternutzung Ihres Fahrzeuges beabsichtigen. Der Bundesgerichtshof hat insofern mehrfach entschieden und geschädigten Fahrzeughaltern, die aus persönlichen Gründen sich nicht von ihrem Fahrzeug trennen und es auch zukünftig weiter benutzen wollen, Freiräume geschaffen. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeuges um nicht mehr als 30% überschreiten und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, dürfen Sie eine Instandsetzung Ihres Fahrzeuges veranlassen.
Dies sei an einem Zahlenbeispiel verdeutlicht: Die Reparaturkosten für Ihr verunfalltes Fahrzeug werden mit 12500 EUR ermittelt, während der Wiederbeschaffungswert mit 10000 EUR festgestellt wird. Wie hier näher dargestellt liegt damit wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten mit 12500 EUR den Wiederbeschaffungswert mit 10000 EUR um 2500 EUR überschreiten. Genauer gesagt sind hier im Beispiel die Reparaturkosten 25% höher als der Wiederbeschaffungswert von 10000 EUR. Damit ist die vom BGH definierte Grenze von 30% noch nicht überschritten und dem Geschädigten steht die grundsätzliche Möglichkeit einer sach- und fachgerechte Instandsetzung gemäß Gutachten zu.
Neuerliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema bzw. angrenzenden Gebieten hat mittlerweile zu Spekulationen geführt, die erst nach einer gewissen Nutzungsdauer (des wie vorstehend beschrieben instandgesetzten Fahrzeuges) zur vollständigen Entschädigung verpflichten (Stand 3/2007). Wir empfehlen daher, wenn Sie die sogenannte 130% Regelung in Anspruch nehmen wollen, entweder eine klare Absprache mit dem zuständigen Versicherer herbei zu führen oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht damit zu beauftragen.
Was habe ich bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten zu beachten? Lesen Sie hier weiter!
Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.