Technische Überwachungsgesellschaft Kneifel mbh

Ein Totalschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn

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aufgrund des Schadenumfanges eine Wiederherstellung / Reparatur technisch nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden)
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oder eine Reparatur gemessen am Fahrzeugwert vor dem Unfall unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden)
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aber auch dann, wenn die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges übersteigen (unechter Totalschaden)

Im (technischen und wirtschaftlichen) Totalschadensfall geht der Anspruch des Geschädigten auf Wiederherstellung seines Fahrzeuges in einen Anspruch auf Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffunsgwertes seines Fahrzeuges vor dem Unfall über. Ein Anspruch auf die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges durch den Schädiger bzw. der eintrittspflichtigen Versicherung besteht nicht. Soweit keine vergleichbaren Fahrzeuge am Markt für eine Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen bleibt der Schadenersatz auf den theoretischen Fahrzeugwert beschränkt.

Bei einem unechten Totalschaden im oben beschriebenen Sinn kann der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch (mit Nachweis) reparieren lassen.

Der Wiederbeschaffungswert wird grundsätzlich nicht ausschließlich auf der Basis theoretischer Listenwerte festgestellt, vielmehr sind das Angebot insbesondere auf dem regionalen Markt sowie die Verkaufsangebote des seriösen Fahrzeughandels vor Ort mit in der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Auch ein totalbeschädigtes Fahrzeug kann durchaus noch einen relativ hohen Wert darstellen und es gibt interessierte Personenkreise ( Autohaus , professionelle Aufkäufer) , die eine Vermarktung des unfallbeschädigten Fahrzeuges angehen. Der verbliebene Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges wird als Restwert bezeichnet und wird bei der Entschädigung mit dem zu leistenden Wiederbeschaffungswertes verrechnet. Es ist Aufgabe des Sachverständigen neben dem Wiederbeschaffungswert auch den realisierbaren Restwerterlös festzustellen. Wenn beispielsweise die Reparaturkosten für ein Fahrzeug mit 15000 EUR anstehen, liegt bei einem Wiederbeschaffungswert von 10000 EUR ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wenn für das totalbeschädigte Fahrzeug von dem vor Ort tätigen Sachverständigen ein Restwert von 4000 EUR ermittelt wurde, leistet die eintrittspflichtige Versicherung für den Fahrzeugschaden einen Betrag von 6000 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, also 10000 EUR - 4000 EUR = 6000 EUR. Die fehlenden 4000 EUR (den Restwert) erhält der Geschädigte durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer. In der Summe erhält der Geschädigte den vollständigen Wert seines Fahrzeuges erstattet, nämlich 6000 EUR durch den Versicherer sowie 4000 EUR aus der Verwertung des Unfallwagens, also 6000 EUR + 4000 EUR = 10000 EUR (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall).

Für die Zeitdauer der angemessenen Ersatzbeschaffungsdauer, um ein anderes Fahrzeug zu erwerben, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Hier sind die gleichen Gesichtspunkte zu beachten, wie unter Reparaturschaden dargestellt.

Die konkrete Ausfallzeit muss in der Regel durch die Vorlage der Abmeldebestätigung des Unfallfahrzeuges sowie der Zulassungsbescheinigung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen werden.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren lassen möchten, lesen Sie bitte hier weiter.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.


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