Technische Überwachungsgesellschaft Kneifel mbh

Ein Reparaturschaden im schadensrechtlichen Sinn liegt zunächst dann vor, wenn die kalkulierten Instandsetzungsaufwendungen für Ihr verunfalltes Fahrzeug zuzüglich einer eventuellen Wertminderung den Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenseintritt nicht übersteigen.

Übersteigen die vorkalkulierten Reparaturkosten inklusiv einer eventuellen Wertminderung den Wert Ihres Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt liegt Totalschaden vor, der grundsätzliche Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Reparatur des Fahrzeuges geht über in einen Geldersatz in Form des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges. Bei geringer Überschreitung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (30%) ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Instandsetzung möglich, dies wird unter dem Reiter Reparatur trotz Totalschaden genauer beschrieben.

Bei der Erstattung der Reparaturkosten sind die Abrechnungsformalitäten der konkreten Reparaturfirma zu berücksichtigen, insbesondere die dort zum Ansatz kommenden Stundenverrechnungssätze , die Lackierkosten, eventuelle Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers auf die Ersatzteilkosten und mögliche Verbringungskosten zu einem Fremdlackierer, falls die reparaturausführende Werkstatt nicht über eine hauseigene Lackiererei verfügt.

Soweit Sie während der reparaturbedingten Standzeit Ihres verunfallten Fahrzeuges in der Werkstatt mobil bleiben müssen, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, der der Kategorie Ihres verunfallten Fahrzeuges entsprechen oder darunter liegen sollte. Möglicherweise wird ein Teil der Mietwagenkosten als "ersparte Aufwendungen" nicht erstattet, da dass eigene Fahrzeug während der Anmietzeit "geschont" wird. Die Mietwagenkosten sollten den üblichen regionalen Tarifen entsprechen.

Soweit Sie einen Mietwagen nur gelegentlich für kürzere Wegstrecken benötigen, ist zu prüfen, ob die Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis möglicherweise günstiger sind, um Problemen bei der Abrechnung mit der Versicherung aus dem Weg zu gehen.

Wenn Sie für die Reparaturdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.B. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV 1.6 - 77 KW zum Beispiel 38 EUR/Tag.

Bei jüngeren Fahrzeugen haben Sie neben dem Ersatz der Reparaturkosten möglicherweise Anspruch auf die Erstattung einer merkantilen Wertminderung, auch Minderwert genannt. Die Höhe und der grundsätzliche Wertminderungsanpruchs wird aus der Rechtsprechung (u.a. BGH VI ZR 357/03 v. 23.11.2004) abgeleitet. Häufig erfolgt eine Abgrenzung, wann keine Wertminderung anfällt, über das Fahrzeugalter ( älter als 5 Jahre) sowie die Gesamtlaufleistung ( mehr als 100.000 km), was im Einzelfall (Fahrzeugtyp, Marktgängigkeit, Art der Reparaturmassnahmen etc.) durch den Sachverständigen zu prüfen ist.

Was ist im Totalschadensfall zu beachten? Lesen Sie hier weiter!

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von unsere Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.


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